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Fortbildungsanspruch für Jugend- und Auszubildendenvertreter/innen

Die Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung sind in § 50 MVG-K/§ 49 MVG-EKD geregelt. Allgemein gesprochen ist es Aufgabe der JAV, sich der Belange der im Betrieb beschäftigten Jugendlichen unter 18 Jahren und der in Ausbildung befindlichen jungen Menschen anzunehmen und in ihrem Sinne Maßnahmen zu beantragen und deren Anregungen aufzugreifen. Hierzu benötigt jedes JAV-Mitglied verschiedene Kenntnisse etwa im Mitarbeitervertretungs- und im Arbeitsrecht, die durch Schulungen erlangt werden können. JAV-Mitglieder haben daher nicht nur einen Schulungsanspruch, sondern letztlich gar eine Schulungspflicht.

Das MVG gibt in § 50 Abs. 5 MVG-K bzw. § 49 Abs. 4 MVG-EKD in Verbindung mit § § 19 Abs.3 vor, dass Dein Arbeitgeber Mitglieder der JAV für Schulungen von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes freizustellen und die Kosten (für Schulungsgebühr, Fahrt, Unterkunft und Verpflegung) zu übernehmen hat (§ 31 MVG-K bzw.§ 30 MVG-EKD); dies gilt soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für Deine Arbeit als JAV-Mitglied erforderlich sind.

Recht auf Schulung

Genau wie MAV-Mitglieder haben auch JAV-Mitglieder einen Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen (§ 49/50 i.V.m. § 19 Abs.3 MVG). Voraussetzung dafür ist, dass das Seminar erforderlich ist. Ob und inwieweit eine Schulung Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit der JAV erforderlich sind, ist im Einzelfall zu entscheiden. Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Das JAV-Mitglied muss das in der Schulungsveranstaltung vermittelte Wissen zur Erfüllung der anstehenden Aufgaben benötigen und darf noch nicht über entsprechende Kenntnisse verfügen. Bei Grundlagenseminaren wie JAV –Einführung kann von der Erforderlichkeit ausgegangen werden.

Freistellung von der Arbeit

Der Schulungsanspruch beinhaltet auch einen Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung für die Zeit der Schulung.

Und wenn ich Ersatzmitglied bin?

Auch Ersatzmitglieder können an Schulungen teilnehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass das  teilnehmende Ersatzmitglied in der Vergangenheit häufig zur JAV-Arbeit herangezogen wurde und dies auch für die Zukunft zu erwarten ist (BAG vom 19. 9. 2001 – 7 ABR 32/00).

Wer trägt die Kosten?

Die für die Teilnahme an erforderlichen Seminaren entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. So hat er vor allem das Arbeitsentgelt für die Zeit der Schulung fortzuzahlen, aber auch grundsätzlich alle weiteren Kosten zu übernehmen, die sich durch die Schulungsteilnahme ergeben wie Seminargebühren, Verpflegung, Übernachtung sowie die Reisekosten.