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Einwände des Arbeitgebers

Einwand:

Unsere Einrichtung muss Kosten sparen.

Gegenargument:

Jedes MAV-Mitglied ist verpflichtet, sich die notwendigen Grundkenntnisse für die MAV-Arbeit anzueignen (BAG, 21.4.1983, 6 ABR 70/82).
Nur eine gut ausgebildete Mitarbeitervertretung ist ein kompetenter Gesprächspartner für den Arbeitgeber. Gerade die rechtlichen Kenntnisse und der Einblick in  wirtschaftliche Zusammenhänge ist die Grundlage für eine fruchtbare Zusammenarbeit zwischen MAV und Arbeitgeber.


Einwand:

Dem Betrieb verbleiben für andere betriebliche Maßnahmen keine Mittel mehr, wenn die MAV hohe Bildungskosten verursacht.

Gegenargument:

Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun - für den Seminarbesuch der Mitarbeitervertretung gibt es einen eigenständigen Rechtsanspruch nach § 19 Abs. 3 MVG.


Einwand:

Der Arbeitgeber legt einseitig eine Obergrenze für die Schulungskosten fest.

Gegenargument:

Dies ist ein Verstoß gegen das Mitarbeitervertretungsgesetz. Die Kostenübernahmepflicht des Arbeitgebers für die Tätigkeit des Betriebsrats ist zwingendes Recht (§ 30 MVG-EKD). Sie kann weder durch Tarifvertrag noch durch Dienstvereinbarung abgeschafft oder inhaltlich eingeschränkt werden (BAG v. 09.06.99 AP Nr. 65 zu § 40 BetrVG).


Einwand:

Der Arbeitgeber sagt, dass er nicht für die Seminarkosten aufkommt.

Gegenargument:

Der Arbeitgeber ist gesetzlich nach § 19 Abs.3 in Verbindung mit § 30 MVG-EKD dazu verpflichtet, die Kosten für MAV-Schulungen zu übernehmen und das MAV-Mitglied von der Arbeit zu befreien.

Diese gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers umfasst insbesondere:

  • Freistellung der MAV-Mitglieder von der Arbeitspflicht für die Teilnahme an erforderlichen Schulungen
  • Fortzahlung des Arbeitsentgelts
  • Freistellung des MAV-Mitglieds von den Schulungskosten (Seminargebühr, Fahrtkosten, Kosten für die Unterkunft und Verpflegung)

 


Einwand:

Wir sollen billigere Anbieter als dia e.V.-Seminare besuchen.

Gegenargument:

Die MAV hat grundsätzlich ein Recht zur Auswahl unter konkurrierenden Seminaranbietern und ist nicht gehalten, jeweils die mit den geringsten Kosten verbundene Schulungsveranstaltung auszuwählen (BAG vom 15.5.1986 – 6 ABR 74/83 und vom 28.6.1995 – 7 ABR 55/94). Insbesondere muss sich die MAV nicht auf eine kostenlose Schulung seitens des Arbeitgebers verweisen lassen (ArbG Düsseldorf vom 3.9.2004 – 12 BV 56/04). Zudem wurde schon mehrfach festgestellt, dass die Schulungskosten von dia e.V.-Seminaren unter denen gewerblicher oder gewerkschaftlicher Seminare liegen.


Einwand:

Ich müsste die Schulungskosten vorschießen.

Gegenargument:

Entstehen einem MAV-Mitglied Aufwendungen oder Auslagen, kann er vom Arbeitgeber die Zahlung eines angemessenen Vorschusses verlangen (vgl. Erfurter Kommentar-Eisenmann, Rn. 14; Fitting, Rn. 91, 36; GK-Weber, Rn. 23; HSWG, Rn. 73; Kühner, S. 176; zu Schulungen Däubler, Schulung Rn. 503; ArbG Darmstadt 5. 7. 88, AiB 88, 285, Ls.; ferner § 78 Rn. 13). Dies gilt auch für die Zahlung von Vorschüssen für Reisekosten und Schulungskosten (ArbG Darmstadt 5. 7. 88, AiB 88, 285, Ls.).


Einwand:

Ich habe Angst vor Konflikten mit dem Arbeitgeber und möchte nicht meinen Arbeitsplatz verlieren.

Gegenargument:

Der Schulungsanspruch ist im Mitarbeitervertretungsgesetz festgeschrieben. Es ist die gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers diesen Schulungsanspruch auch zu erfüllen. Er darf die MAV aufgrund des § 19 MVG wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligen. Im Übrigen genießen Mitarbeitervertreter/innen einen besonderen Kündigungsschutz und können deshalb wenn überhaupt nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Diese wichtigen Gründe sind in der Praxis äußerst selten.

Angst vor Ansehen in der Belegschaft


Einwand:

Unsere Kolleg/innen meinen unsere Seminarbesuche seien bezahlter Erholungsurlaub.

Gegenargument:

Die theoretische Wissensaneignung ist harte Arbeit, so dass ein angenehmer Rahmen als Ausgleich von Nutzen ist, um den Lernerfolg zu begünstigen. Aufwand und Nutzen müssen natürlich ein gesundes Verhältnis bilden. Zudem dient der abendliche Austausch zwischen den Teilnehmern und dem Referenten dem Schulungszweck (ArbG Düsseldorf vom 3.9.2004 – 12 BV 56/04).


Einwand:

Unser Geschäftsführer möchte, dass wir uns durch seinen Rechtsanwalt schulen lassen.

Gegenargument:

Sie brauchen sich nicht auf das Fortbildungsangebot ihres Arbeitgebers einzulassen. Die Mitarbeitervertretung ist bei der Auswahl der Veranstalter von Schulungsmaßnahmen frei (Baumann-Czichon, MVG zu § 19 Abs.3 MVG, Rdnr.24). Das Bundesarbeitsgericht sagt hierzu: "Die Interessenvertretung hat vielmehr ein Recht zur Auswahl unter konkurrierenden Angeboten ... Sie ist jedoch nicht gehalten, jeweils die mit den geringsten Kosten verbundene Schulungsveranstaltung auszuwählen. Ihr steht im Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes die Befugnis zu, die Teilnahme an einer ihrer Ansicht nach qualitativ höherwertigen - wenn auch teureren - Schulungsmaßnahme zu beschließen." (BAG, Beschluss vom15. Mai 1986 - 6 ABR 74/83) - "Der Betriebsrat muss sich nicht auf das kostenfreie Arbeitgeberseminar verweisen lassen", so das Arbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 3. September 2004 - 12 BV 56/04.