Fortbildungsanspruch für MAV
Ihr Schulungsanspruch
Ihr Recht auf Schulung nach § 19 Abs. 3 MVG-EKD
Als Mitarbeitervertreter/in haben Sie einen Anspruch auf Schulung und Freistellung zur Fortbildung. Nehmen Sie diesen Anspruch wahr, damit Sie sich fachgerecht weiterbilden und so die Mitarbeiter/innen in Ihrem Betrieb kompetent und rechtssicher vertreten können. Geregelt sind die Ansprüche auf Schulung und Fortbildungsfreistellung in § 19 Abs.3 MVG.
Die Pflicht ...
Von einem MAV-Mitglied wird erwartet, dass Sie sich verantwortungsvoll für die Kolleg/innen einsetzen. Doch nur, wenn Sie ausreichend informiert sind und über entsprechendes Hintergrundwissen verfügen, können Sie diese Aufgaben richtig wahrnehmen. Deshalb haben Sie ein Recht auf das notwendige Handwerkszeug – aber auch die Pflicht, sich ausreichendes Wissen anzueignen. Zunächst einmal sind grundlegende Kenntnisse im Mitarbeitervertretungs- und im Arbeitsrecht unumgänglich. Beide sind Voraussetzung für die Erfüllung Ihrer zahlreichen Aufgaben – und deren Aneignung sogar verpflichtend für Ihr Gremium (BAG 21.4.1983 – 6 ABR 70/82).
… und das Recht: § 19 Abs. 3 MVG-EKD
Das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) gibt in § 19 Abs. 3 vor, dass Ihr Arbeitgeber Mitglieder der MAV für Schulungen von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes für bis zur Dauer von vier Wochen pro Amtszeit freizustellen und die Kosten (für Seminargebühr, Fahrt, Unterkunft und Verpflegung) zu übernehmen hat, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für Ihre Arbeit als Mitarbeitervertretung erforderlich sind.
Teilzeitkräfte haben nach § 19 Abs. 3 S.2 MVG-EKD einen Anspruch auf Freizeitausgleich pro Schulungstag bis zur Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.
Keine Diskussion: Die Grundlagenseminare
Für alle von uns angebotenen Fortbildungen besteht Anspruch auf Arbeitsbefreiung; insbesondere gehört die Vermittlung allgemeiner Grundkenntnisse im Mitarbeitervertretungs- und Arbeitsrecht auf jeden Fall zu den erforderlichen Schulungsinhalten (BAG 19.07.1955 – 7 ABR 49/94 und BAG). Sie sind in aller Regel für jedes Mitglied der MAV erforderlich.