Fortbildungsanspruch für Wahlvorstände
Wahlvorstand – Anspruch auf Fortbildung
Alle Mitglieder des Wahlvorstands haben einen Anspruch auf notwendige und angemessene Schulung, für die der Arbeitgeber die Kosten zu tragen hat (Vgl. BAG 07.06.1984, AP Nr. 10 zu § 20 BetrVG; Baumann-Czichon, MVG-EKD Kommentar, § 13, Rdn.11; Fey/Rehren, MVG-EKD § 11 Rdn.10).
Das gilt insbesondere dann, wenn bei den Mitgliedern des Wahlvorstands keine ausreichenden Kenntnisse über die Durchführung der Wahl vorliegen, etwa weil sie erstmals in den Wahlvorstand berufen wurden oder weil die vorhandenen Kenntnisse inzwischen verblasst sind. Der Besuch dieses Seminars ist vom Wahlvorstand zu beschließen.
Wegen der gemeinsamen Verantwortung der Mitglieder des Wahlvorstandes wird ein solcher Schulungsanspruch jedem regulären Mitglied des Wahlvorstandes zustehen (Baumann-Czichon, § 13, Rdn.11)