Verfahren
Was müssen wir tun, damit jemand von uns zur Fortbildung fahren darf?
Wirksamer Beschluss
Vor der Beschlussfassung wählt die MAV das passende Seminar für das konkrete MAV-Mitglied aus. Dann wird die Teilnahme durch das Gremium beschlossen:
„Die MAV beschließt, das MAV-Mitglied … gemäß § 19 Abs,3 MVG zu dem dia-Seminar … (Titel) vom … bis … zu entsenden. Das Seminar findet in … statt, die Seminarkosten werden … betragen.“
Mitteilung an den Arbeitgeber
Nach der Beschlussfassung muss der Arbeitgeber von der MAV rechtzeitig über die geplante Seminarteilnahme unterrichtet werden. Dabei sind Angaben über Anbieter, Zeit, Ort, Dauer und Thema mitzuteilen. Dabei sollte eine möglichst frühzeitige Mitteilung erfolgen, damit der Arbeitgeber die Teilnahme prüfen und die Arbeit organisieren kann. (Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat entschieden, dass zwei bis drei Wochen vor Schulungsbeginn ausreichend ist (LAG Nds. 14.08.1987; 3 Sa 538/86).
Hier: pdf-Entsendebeschluss-Mitteilung
Wenn sich unser Arbeitgeber nicht dazu äußert …
Das Gesetz schreibt nicht vor, innerhalb welcher Frist die Dienststellenleitung die Teilnahme versagen kann. Es kann jedoch eine angemessen kurzfristige Reaktion verlangt werden (Baumann-Czichon, Kommentar zum MVG-EKD, § 19 Rdnr. 30). Als Maßstab kann die Regelung des § 19 Abs. 3 MVG-K herangezogen werden, nach der Die Leitung bei Nichtbeachtung dienstlicher Belange binnen 14 Tagen die Schiedsstelle anzurufen hat, anderenfalls kann die Leitung sich nicht auf dienstliche Hinderungsgründe berufen.